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§ 32b KflG

77. LfgOktober 2015

§ 32b (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Berechtigungsinhaber als Beförderer im Sinne des Artikel 3 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ergeben, Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Die Berechtigungsinhaber sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

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