§ 27 Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);
