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Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, Novak/Schneider
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§ 20 KflG
77. Lfg
Oktober 2015
§ 20 (1)
Die Berechtigung verpflichtet deren Inhaber:
die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer gemäß
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes,
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