Novak92. LfgOktober 2021
§ 41b (1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß § 19, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.
IdF des BG BGBl I/2021/48.