§ 38 (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:
des § 1 Abs. 3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),
