vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38 FSG (Novak)

Novak88. LfgNovember 2019

§ 38 (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:

des § 1 Abs. 3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte