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§ 12 VOEG

62. LfgSeptember 2007

Hinweispflichten

 

§ 12 Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts haben den Geschädigten bei ihren Ermittlungen auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen.

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