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§ 8a VOEG (Novak/Schneider)

Novak/Schneider97. LfgJuli 2024

§ 8a (1) Der Fachverband hat als Entschädigungsstelle (§ 8 Abs. 1) Entschädigung für Personen- oder Sachschäden, die einer Person mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 2009/103/EG ) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt wurden, das seinen gewöhnlichen Standort in einem EWR-Vertragsstaat hat und bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat versichert ist, auch dann zu leisten, sobald das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder eines Liquidationsverfahrens im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2009/138/EG ist.

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