§ 6 (1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein Fahrzeug im Sinne des Abs. 2 verursacht wurden, das
nicht versicherungspflichtig im Sinne des KFG 1967 ist oderseinen gewöhnlichen Standort nach Art. 1 Z 4 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118 , ABl. Nr. L 430 vom 02. 12. 2021, S. 1, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Art. 5 dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt.
