§ 2 Leistungen nach diesem Bundesgesetz hat der Fachverband der Versicherungsunternehmen (im Folgenden Fachverband) zu erbringen.
Allgemeines:
§ 2 Leistungen nach diesem Bundesgesetz hat der Fachverband der Versicherungsunternehmen (im Folgenden Fachverband) zu erbringen.
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