Artikel II11Der VfGH hat mit Erk 9.10.1990 G 68/90 (Kv 27.11.1990 BGBl 720) den Abs 1 als verfassungswidrig aufgehoben; frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. - Abs 2 stellt, wie die EB XII hiezu bemerken, eine Übergangsvorschrift für bereits erteilte Bewilligungen nach § 122 dar.