Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bereits im Text des KFG eingearbeitet
Artikel II
(1) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I

