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§ 131 KFG (Novak)

Novak81. LfgMai 2017

Bundesanstalt für Verkehr

 

§ 131 (1) Die Bundesanstalt für Verkehr untersteht als Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und hat diesem zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung fahrzeug-und verkehrstechnischer Fragen zu dienen. Ihr obliegen die Aufgaben

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