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§ 116 KFG (Novak)

Novak95. LfgJuli 2023

§ 116 (1) Die Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrlehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden,

bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen,die die einzelnen Module der vorgeschriebenen Ausbildung absolviert und die erforderlichen Nachweise erbracht haben und

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