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§ 109 KFG (Schneider)

Schneider98. LfgDezember 2024

§ 109 (1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und Personen erteilt werden, die

österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragsspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

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