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§ 61 KFG (Novak)

Novak79. LfgOktober 2016

§ 61 (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos elektronisch oder in Papierform auszustellen.

(1a) Die Versicherungsbestätigung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

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