§ 61 (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos elektronisch oder in Papierform auszustellen.
(1a) Die Versicherungsbestätigung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

