Die Übergangsregelungen der Stammfassung des Finanzstrafgesetzes in den §§ 258 bis 261 FinStrG sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und wurden durch die FinStrG-Novelle 1975 aufgehoben (Bericht des Finanz- und Budgetausschusses, 1548 BlgNR 13. GP ).Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1989 erhielt § 256 FinStrG durch das Bundesgesetz BGBl 1989/375 die geltende Fassung.

