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Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO)

Fellner12. LfgAugust 2010

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§ 48a BAO lautet idgF:

E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht

§ 48a. (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.

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