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Kommentierung zu §§ 236-242 FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

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Nach § 64 Abs. 1 StPO idF des ab 1. Jänner 2008 anzuwendenden Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I 2004/19, sind Haftungsbeteiligte Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften.

Nach § 444 Abs. 1 StPO idF des BG BGBl. I 2007/93 können die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde.

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