Nach § 64 Abs. 1 StPO idF des ab 1. Jänner 2008 anzuwendenden Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I 2004/19, sind Haftungsbeteiligte Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften.
Nach § 444 Abs. 1 StPO idF des BG BGBl. I 2007/93 können die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde.

