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Gesetzestext § 239 FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

§ 239. Soweit dem Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde, den betroffenen Nebenbeteiligten und dem Angeklagten die Berufung nach § 238 zusteht, können sie auch die Wiederaufnahme des Verfahrens begehren.

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