Eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 427 Abs 1 StPO, wonach das Urteil an den Einspruchswerber grundsätzlich persönlich zugestellt werden muss, sieht § 235 FinStrG in Ansehung eines „Flüchtigen“, also eines Angeklagten vor, der sich der inländischen Gerichtsbarkeit durch Aufenthalt im Ausland, Verbergen im Inland oder sonstige Unauffindbarkeit entzieht. Die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald diese seinem Verteidiger zugestellt sind (vgl OGH vom 5. August 2003, 14 Os 44/03, und vom 23. Februar 2006, 12 Os 72/05p).

