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Gesetzestext § 222 FinStrG

Fellner14. LfgMärz 2011

§ 222. Die Wiederaufnahme ist auch zu bewilligen, wenn nach rechtskräftiger Verurteilung neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, aus denen sich ergibt, dass das Gericht seinem Urteil einen zu hohen strafbestimmenden Wertbetrag zu Grunde gelegt hat.

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