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Gesetzestext § 202 FinStrG - Zum 10. Hauptstück

Fellner14. LfgMärz 2011

Zum 10. Hauptstück

 

§ 202. (1) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53).

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