vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kommentierung zu § 200 FinStrG (Fellner)

23. LfgDezember 2017

1
Die Finanzstrafbehörden werden gemäß § 196 Abs 1 FinStrG bei der Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Finanzvergehen im Dienste der Strafrechtspflege tätig. Im Sinne des § 196 FinStrG kann das Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen von der Finanzstrafbehörde und zwar nach den Bestimmungen der StPO geführt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!