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Gesetzestext § 191 FinStrG

Fellner14. LfgMärz 2011

§ 191. Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem sämtliche den Entschädigungsanspruch begründenden Voraussetzungen (§ 188 Abs 2) vorlagen.

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