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Gesetzestext § 155 FinStrG (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

Rechtsmittel können ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist bis zur Unterzeichnung der Rechtsmittelentscheidung, falls aber mündlich verhandelt wird, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig. Die Zurücknahme ist schriftlich bekannt zu geben oder zu Protokoll zu erklären. Sie hat für den Rechtsmittelwerber im Umfang der Zurücknahme den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

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