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Gesetzestext § 153 FinStrG (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

(1) Die Beschwerde gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:

die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das sie sich richtet;die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;

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