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Gesetzestext § 151 FinStrG (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

(1) Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:

der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;

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