vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kommentierung zu § 149 FinStrG

Fellner11. LfgJänner 2010

1
Als Nebenbeteiligte kommen im Finanzstrafrecht gemäß § 76 lit a FinStrG vom Beschuldigten verschiedene (natürliche oder juristische) Personen in Betracht, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Dabei genügt für die Parteistellung die bloße Behauptung solcher Rechte.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!