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Gesetzestext § 141 FinStrG

Fellner17. LfgJänner 2014

(1) Das Erkenntnis ist schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen des Erkenntnisses sind dem Beschuldigten, den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragen zuzustellen.

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