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Gesetzestext § 137 FinStrG

Fellner17. LfgJänner 2014

Die Ausfertigung des Erkenntnisses hat zu enthalten:

Die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Erkenntnissen eines Spruchsenates auch die Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten;

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