§ 124 Abs 1 FinStrG behandelt die Einstellung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens im Stadium des Untersuchungsverfahrens.
Die Erlassung eines Einstellungsbescheides iSd § 124 Abs 1 FinStrG obliegt nicht dem Spruchsenat, wie sich aus Abs 2 eindeutig ergibt (VwGH vom 14. April 1993, 89/13/0134).