Das Untersuchungsverfahren ist grundsätzlich durch die Finanzstrafbehörde durchzuführen; diese kann andere Behörden der Bundesfinanzverwaltung mit der Durchführung von einzelnen Amtshandlungen des Untersuchungsverfahrens betrauen, wobei der sachliche Wirkungsbereich der ersuchten Dienststelle ohne Belang ist.