vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kommentierung zu §§ 119-120 FinStrG

Fellner23. LfgDezember 2017

1
Das Untersuchungsverfahren ist grundsätzlich durch die Finanzstrafbehörde durchzuführen; diese kann andere Behörden der Bundesfinanzverwaltung mit der Durchführung von einzelnen Amtshandlungen des Untersuchungsverfahrens betrauen, wobei der sachliche Wirkungsbereich der ersuchten Dienststelle ohne Belang ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!