Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (17. Lfg 2014) Kommentierung zu §§ 116-118 FinStrG Rz 11
In den §§ 116 bis 118 FinStrG ist die Durchführung und Veranlassung der Beschuldigtenvernehmung im Untersuchungsverfahren näher geregelt. Die bei dieser Vernehmung zu beachtenden Grundsätze sind bereits im § 84 FinStrG niedergelegt.