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Kommentierung zu §§ 109-112 FinStrG

Fellner18. LfgMärz 2014

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Die Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes oder einer einzelnen Tatsache oder eines bestimmten Ereignisses durch einen Sachverständigen auf Grund seiner besonderen Sachkundigkeit ist ebenso wie die Zeugenaussage ein zur Feststellung des wahren Sachverhaltes dienliches Beweismittel.

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