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Kommentierung zu § 100 FinStrG

Fellner23. LfgDezember 2017

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Nach § 100 FinStrG ist es den Organen der Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung und auch aller anderen Dienststellen der Gebietskörperschaften verboten, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen gegen eine Person oder deren Überführung dadurch hinzuwirken, dass diese zur Begehung, Fortsetzung oder Vollendung eines Finanzvergehens verleitet werden.

§ 100 FinStrG enthält somit das Verbot für die Behörde, sich eines agent provocateurs (Lockspitzels) zu bedienen.

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