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Gesetzestext § 95 FinStrG (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

§ 95. Zur Personendurchsuchung ist die zu durchsuchende Person auf ihr Verlangen der Finanzstrafbehörde, dem nächsten Finanzamt (Zollamt) oder der nächsten Sicherheitsdienststelle vorzuführen. Diese Vorführung hat stets einzutreten, wenn die Herausgabe der am Körper oder in der Kleidung verborgenen Gegenstände oder die Vornahme der Durchsuchung am Betretungsort untunlich erscheint. Personen dürfen nur von Personen desselben Geschlechts und nicht im Beisein von Personen des anderen Geschlechts durchsucht werden. § 94 Abs 2 gilt sinngemäß.

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