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Anordnung der Festnahme (§ 85 FinStrG) (Fellner)

Fellner22. LfgNovember 2016

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Die Gemeinsame Fahndungsvorschrift der BMI, BMJ und BMF (FaV 2009), JABl 2010/1, regelt das Verfahren der Zusammenarbeit der Behörden der Strafjustiz (Strafgerichte, Staatsanwaltschaften, Strafvollzugsbehörden und BMJ) mit den Sicherheitsbehörden (Sicherheitsdienststellen) bei Fahndungen für Zwecke der nationalen und internationalen Strafrechtspflege. In jenen Fällen, in denen die Finanzstrafbehörden im Dienste der Strafrechtspflege einzuschreiten haben, können sie auf Grund eines Ersuchens einer Behörde der Strafjustiz die Sicherheitsbehörden um Mitfahndung ersuchen. Seit dem In-Kraft-Treten der Fahndungsvorschrift (1980) mit 30. Juni 1980 dürfen Fahndungen über das Elektronische kriminalpolizeiliche Informationssystem (EKIS) nur für Zwecke der gerichtlichen Strafrechtspflege erfolgen. Dies bedeutet, dass Finanzstrafbehörden nur im Dienst der Strafjustiz Fahndungsersuchen an die Sicherheitsbehörden richten können.

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