vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kommentierung zu §§ 74a-74b FinStrG

Fellner20. LfgSeptember 2015

1
Durch die in § 99 Abs 3a FinStrG idF des StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, vorgesehene Berechtigung der Finanzstrafbehörden hinsichtlich der Einholung von Auskünften über IP-Adressen besteht diesbezüglich der Bedarf eines besonderen Rechtsschutzes.

Dieser wird durch einen den Bestimmungen des § 47a StPO und des § 91a SPG nachgebildeten Rechtsschutzbeauftragten wahrgenommen, der beim BMF einzurichten ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!