Durch die in § 99 Abs 3a FinStrG idF des StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, vorgesehene Berechtigung der Finanzstrafbehörden hinsichtlich der Einholung von Auskünften über IP-Adressen besteht diesbezüglich der Bedarf eines besonderen Rechtsschutzes.
Dieser wird durch einen den Bestimmungen des § 47a StPO und des § 91a SPG nachgebildeten Rechtsschutzbeauftragten wahrgenommen, der beim BMF einzurichten ist.