Innerhalb des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens sind nach den §§ 65 ff FinStrG unter bestimmten Voraussetzungen Kollegialorgane zur Entscheidung bereits in erster Instanz berufen. Über Rechtsmittel entscheidet gemäß § 62 Abs 1 FinStrG idF des ab 1. Jänner 2003 anzuwendenden Art VI Z 2 AbgRmRefG BGBl I 2002/97 der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.