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Kommentierung zu § 71a FinStrG

Fellner17. LfgJänner 2014

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Die Bestimmungen über die Bildung von Senaten für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht sind in § 71a FinStrG idF des FVwGG 2012 und des BG BGBl I 2013/70 zusammengefasst.

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Gemäß der Ermächtigung des Art 135 Abs 1 B-VG werden beim Bundesfinanzgericht Fachsenate für Finanzstrafrecht gebildet. Diese Senate sind auch mit Laien besetzt.

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