(1) Die Finanzstrafbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Sind zwei oder mehrere Finanzstrafbehörden zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so hat jene Behörde das Verfahren durchzuführen, die zuerst vom Finanzvergehen Kenntnis erlangt hat. Untersuchungshandlungen sind nicht deswegen anfechtbar, weil sie von einer unzuständigen Behörde vorgenommen wurden.