Die Bestimmungen über die Erledigungen der Behörde sind in den §§ 92 bis 97 BAO enthalten. Unter Erledigungen sind behördliche Akte zu verstehen, die ein von Amts wegen oder über Parteianbringen eingeleitetes verwaltungsbehördliches Verfahren oder einen Abschnitt eines solchen Verfahrens nach außen erkennbar beendigen.