Mit dem zweiten Unterabschnitt des zweiten Abschnittes im Artikel I beginnt derjenige Teil des Verfahrensrechtes, der nur für das Finanzstrafverfahren vor der Finanzstrafbehörde sowie für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht (vgl § 157 FinStrG) gilt. Die Vorschriften der §§ 56–194e FinStrG gelten daher, soweit in den §§ 195–246 FinStrG über das Finanzstrafverfahren vor den Gerichten nichts anderes ausdrücklich angeordnet wird, nur für das Finanzstrafverfahren vor der Finanzstrafbehörde.