Da bei der Entdeckung eines Finanzvergehens vielfach weder das genaue Ausmaß der Abgabenverkürzung noch die Schuldform des Täters feststehen wird, musste der Gesetzgeber, um durch diese Kompetenzaufteilung die Einleitung eines Strafverfahrens nicht selbst unmöglich zu machen, dafür Vorsorge treffen, dass ein Finanzstrafverfahren auch bei anfänglich nicht feststehender Kompetenz in Gang kommt. Daher wurde im 1. Satz des § 53 Abs 8 FinStrG festgelegt, dass in den Fällen, in denen die Prüfung der Kompetenzfrage nicht sofort zur Klärung der Zuständigkeit führt, die Finanzstrafbehörde „alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen“ habe (vgl VwGH vom 17. Dezember 2002, 2001/14/0155).