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§ 46 FinStrG (Althuber/Kaiser)

Althuber/Kaiser24. LfgSeptember 2023

§ 46 (1) Der Monopolhehlerei macht sich schuldig wer vorsätzlich

Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt,den Täter eines in lit a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.

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