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§ 43 FinStrG (Althuber/Kaiser)

Althuber/Kaiser24. LfgSeptember 2023

§ 43 (1) Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren (§§ 2 f. Tabaksteuergesetz 1995) macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren herstellt.

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