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zu § 58 WEG - Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2006 (Kolmasch)

Kolmasch2. AuflOktober 2006

Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2006

 

(1) § 56 Abs 1 letzter Satz und § 57 Abs 1 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl I 2006/124, treten mit dem der Kundmachung der Wohnrechtsnovelle 2006 folgenden Tag in Kraft. Im Übrigen treten die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch die Wohnrechtsnovelle 2006 mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

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