Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge
§ 46. Die dreijährige Frist nach § 5 Abs 2 beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person.

