zu § 1333 ABGB - Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
(1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1) vergütet.