§ 1082. Ist bei einem Kauf auf Probe keine Probezeit vereinbart worden, so kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist als Probezeit setzen.
Anm: Zur Anwendung dieser Vorschrift siehe die Anm zu § 1019 ABGB.
§ 1082. Ist bei einem Kauf auf Probe keine Probezeit vereinbart worden, so kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist als Probezeit setzen.
Anm: Zur Anwendung dieser Vorschrift siehe die Anm zu § 1019 ABGB.
